Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Gemeinde hat in der LustbarkeitsabgabeordnungLustbarkeitsabgabeverordnung zu bestimmen, welche Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Abgabepflicht unterliegen. Sie kann auch bestimmen, ob und inwieweit von der Abgabe zu befreien sind
a) | Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, | |||||||||
b) | Sportveranstaltungen von Amateuren, | |||||||||
c) | Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend, dienen, | |||||||||
d) | die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden, | |||||||||
e) | Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts. |
(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Befreiungstatbestand vorliegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013
(1) Die Gemeinde hat in der LustbarkeitsabgabeordnungLustbarkeitsabgabeverordnung zu bestimmen, welche Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Abgabepflicht unterliegen. Sie kann auch bestimmen, ob und inwieweit von der Abgabe zu befreien sind
a) | Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, | |||||||||
b) | Sportveranstaltungen von Amateuren, | |||||||||
c) | Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend, dienen, | |||||||||
d) | die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden, | |||||||||
e) | Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts. |
(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Befreiungstatbestand vorliegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013