§ 5 St-LAG Befreiungen

Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat in der LustbarkeitsabgabeordnungLustbarkeitsabgabeverordnung zu bestimmen, welche Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Abgabepflicht unterliegen. Sie kann auch bestimmen, ob und inwieweit von der Abgabe zu befreien sind

a)

Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird,

b)

Sportveranstaltungen von Amateuren,

c)

Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend, dienen,

d)

die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden,

e)

Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts.

(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Befreiungstatbestand vorliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.08.2003 bis 30.04.2013

(1) Die Gemeinde hat in der LustbarkeitsabgabeordnungLustbarkeitsabgabeverordnung zu bestimmen, welche Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Abgabepflicht unterliegen. Sie kann auch bestimmen, ob und inwieweit von der Abgabe zu befreien sind

a)

Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird,

b)

Sportveranstaltungen von Amateuren,

c)

Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend, dienen,

d)

die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden,

e)

Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts.

(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Befreiungstatbestand vorliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013

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