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Veranstaltungen sind – unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Das HaltenSpielapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StGSG als aufgestellt; eine solche Meldung ist von Spielapparaten undder Betreiberin/vom Betreiber der Ort der Aufstellung istSpielapparate auch der Gemeinde unverzüglich zu melden. Bewilligungspflichtige Apparate gemäß § 5a Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, gelten mit Rechtskraft der Bewilligung als aufgestellt, es sei denn, der Halter weist das Gegenteil nachmitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr. 118/2015
Veranstaltungen sind – unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Das HaltenSpielapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StGSG als aufgestellt; eine solche Meldung ist von Spielapparaten undder Betreiberin/vom Betreiber der Ort der Aufstellung istSpielapparate auch der Gemeinde unverzüglich zu melden. Bewilligungspflichtige Apparate gemäß § 5a Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, gelten mit Rechtskraft der Bewilligung als aufgestellt, es sei denn, der Halter weist das Gegenteil nachmitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr. 118/2015