§ 1 SpV Geltungsbereich

Spielzeugverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zumfür den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zumfür den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG).
  2. (2)Absatz 2Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:
    1. 1.Ziffer einsSpielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
    2. 2.Ziffer 2Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,
    3. 3.Ziffer 3mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,
    4. 4.Ziffer 4Spielzeugdampfmaschinen und
    5. 5.Ziffer 5Schleudern und Steinschleudern.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 20.07.2011 bis 09.07.2015
  1. (1)Absatz einsGegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zumfür den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zumfür den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG).
  2. (2)Absatz 2Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:
    1. 1.Ziffer einsSpielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
    2. 2.Ziffer 2Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,
    3. 3.Ziffer 3mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,
    4. 4.Ziffer 4Spielzeugdampfmaschinen und
    5. 5.Ziffer 5Schleudern und Steinschleudern.

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