§ 1 SpV

Spielzeugverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zumfür den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).

(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:

1.

Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,

2.

Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,

3.

mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,

4.

Spielzeugdampfmaschinen und

5.

Schleudern und Steinschleudern.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 20.07.2011 bis 09.07.2015

(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zumfür den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).

(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:

1.

Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,

2.

Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,

3.

mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,

4.

Spielzeugdampfmaschinen und

5.

Schleudern und Steinschleudern.

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