Prüfungskommission
(1) Die Prüfung ist einzeln und in mündlicher Form vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission richtet sich nach § 3 Abs. 5 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967.
(2) Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Beratung.
0 Kommentare zu § 5 Sprengelärzteausbildungs-VO