§ 2 Sprengelärzteausbildungs-VO

Sprengelärzteausbildungs-VO - Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Sprengelärzte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

 

Abhaltung eines Lehrganges

 

§ 2

 

(1) Die beabsichtigte Abhaltung eines Lehrganges ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn des Lehrganges im Kundmachungsorgan der Ärztekammer für Salzburg zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Angaben über den Beginn, die Dauer, den Veranstaltungsmodus (Blockveranstaltung u.dgl.), Ort, die Kosten des Lehrganges sowie den voraussichtlichen Prüfungstermin und die Anmeldungsfrist zu enthalten.

(2) Ein Ausbildungslehrgang ist nur dann tatsächlich durchzuführen, wenn sich mindestens zehn Teilnehmer dafür gemeldet haben. Wird ein Ausbildungslehrgang infolge des Nichterreichens der erforderlichen Teilnehmerzahl nicht durchgeführt, hat der Leiter den Personen, die sich zum Lehrgang angemeldet haben, auf deren Wunsch die für die Prüfung erforderlichen Lernunterlagen bekanntzugeben bzw., soweit solche vom Amt der Landesregierung aufgelegt sind, gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Lehrgänge sind organisatorisch so durchzuführen, daß die kommissionelle Prüfung in dem im § 4 Abs. 2 zweiter Satz festgelegten Zeitraum abgelegt werden kann.

(4) Für den Besuch des Lehrganges sind von den Teilnehmern Kostenbeiträge in der Höhe einzuheben, die insgesamt die durch die Einrichtung und Durchführung des Lehrganges dem Land entstehenden Kosten deckt.

In Kraft seit 27.08.1994 bis 31.12.9999
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