Lehrgangsinhalte
(1) Die Lehrgänge gliedern sich in einen theoretischen und praktischen Teil und sind inhaltlich so zu gestalten, daß unter Bedachtnahme auf die sachliche und personelle Ausstattung eine fachgerechte Ausbildung erfolgen kann.
(2) Die Lehrgangsdauer beträgt jeweils insgesamt 70 Stunden. Grundsätzlich sind die Lehrgangsteilnehmer zur Anwesenheit verpflichtet. Sie teilen sich wie folgt auf die einzelnen Fachgebiete auf:
a) Psychiatrie, Notfallmedizin, Geriatrie,
Gerichtsmedizin und Katastrophenmedizin je 5 Stunden
b) Hygiene einschließlich Umwelthygiene 30 Stunden
c) Grundzüge des Sanitätsrechtes 8 Stunden
d) Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes
und Sozialfürsorgewesens 7 Stunden.
(3) Als Vortragende sind von der Landesregierung nach Anhörung des Lehrgangsleiters Personen heranzuziehen, die in dem betreffenden Ausbildungs- bzw. Prüfungsfach ausgebildet und erfahren sind. Als Vortragende für Psychiatrie und Gerichtsmedizin kommen Fachärzte, für Notfallmedizin, Geriatrie, Hygiene einschließlich Umwelthygiene und Katastrophenmedizin Fachärzte oder Ärzte für Allgemeinmedizin, für Grundzüge des Sanitätsrechtes sowie für Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes und Sozialfürsorgewesen Juristen oder für das letztgenannte Fachgebiet auch sonstige geeignete Personen in Betracht.
(4) Die Lehrgangsteilnehmer haben den Lehrgang grundsätzlich ohne Unterbrechung zu absolvieren. Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie etwa Schwangerschaft oder eine länger andauernde Krankheit, kann die Ausbildung unterbrochen und im nächsten Lehrgang oder in einem späteren Lehrgang fortgesetzt werden. Dabei sind absolvierte Lehrgangszeiten anzurechnen.
(5) Der Lehrgang ist in seiner gesamten Dauer zu absolvieren. Im Fachgebiet Hygiene kann für den Teilbereich Umwelthygiene von der Teilnahme am Lehrgang abgesehen werden, wenn der Nachweis über den Abschluß der Diplomfortbildung "Umweltschutzarzt" der Österreichischen Ärztekammer erbracht wird. Ferner kann von der Lehrgangsteilnahme in den Fachgebieten Notfallmedizin und Geriatrie abgesehen werden, wenn der Nachweis über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Notarzt" im Sinne des § 15a Abs. 5 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 100/1994 bzw. der Nachweis über den Abschluß der Diplomfortbildung "Geriatrie" der Österreichischen Ärztekammer erbracht wird.
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