1. Abschnitt
Ausbildungsvorschriften
Lehrgang
(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung, die Sprengelärzte als Anstellungserfordernis abzulegen haben, wird beim Amt der Landesregierung ein Lehrgang eingerichtet. Dieser dient in erster Linie der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Hygiene einschließlich Umwelthygiene, der Gerichtsmedizin und des Sanitäts- sowie Sozialversicherungsrechtes.
(2) Zur Leitung und Beaufsichtigung des Lehrganges ist von der Landesregierung nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg ein fachlich geeigneter Arzt als Lehrgangsleiter zu bestellen. Dieser soll die nötigen beruflichen Erfahrungen eines Sprengelarztes haben. Zur Vertretung des Lehrgangsleiters im Verhinderungsfall ist in gleicher Weise aus dem Kreis der Vortragenden ein Stellvertreter zu bestellen.
Abhaltung eines Lehrganges
(1) Die beabsichtigte Abhaltung eines Lehrganges ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn des Lehrganges im Kundmachungsorgan der Ärztekammer für Salzburg zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Angaben über den Beginn, die Dauer, den Veranstaltungsmodus (Blockveranstaltung u.dgl.), Ort, die Kosten des Lehrganges sowie den voraussichtlichen Prüfungstermin und die Anmeldungsfrist zu enthalten.
(2) Ein Ausbildungslehrgang ist nur dann tatsächlich durchzuführen, wenn sich mindestens zehn Teilnehmer dafür gemeldet haben. Wird ein Ausbildungslehrgang infolge des Nichterreichens der erforderlichen Teilnehmerzahl nicht durchgeführt, hat der Leiter den Personen, die sich zum Lehrgang angemeldet haben, auf deren Wunsch die für die Prüfung erforderlichen Lernunterlagen bekanntzugeben bzw., soweit solche vom Amt der Landesregierung aufgelegt sind, gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Lehrgänge sind organisatorisch so durchzuführen, daß die kommissionelle Prüfung in dem im § 4 Abs. 2 zweiter Satz festgelegten Zeitraum abgelegt werden kann.
(4) Für den Besuch des Lehrganges sind von den Teilnehmern Kostenbeiträge in der Höhe einzuheben, die insgesamt die durch die Einrichtung und Durchführung des Lehrganges dem Land entstehenden Kosten deckt.
Lehrgangsinhalte
(1) Die Lehrgänge gliedern sich in einen theoretischen und praktischen Teil und sind inhaltlich so zu gestalten, daß unter Bedachtnahme auf die sachliche und personelle Ausstattung eine fachgerechte Ausbildung erfolgen kann.
(2) Die Lehrgangsdauer beträgt jeweils insgesamt 70 Stunden. Grundsätzlich sind die Lehrgangsteilnehmer zur Anwesenheit verpflichtet. Sie teilen sich wie folgt auf die einzelnen Fachgebiete auf:
a) Psychiatrie, Notfallmedizin, Geriatrie,
Gerichtsmedizin und Katastrophenmedizin je 5 Stunden
b) Hygiene einschließlich Umwelthygiene 30 Stunden
c) Grundzüge des Sanitätsrechtes 8 Stunden
d) Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes
und Sozialfürsorgewesens 7 Stunden.
(3) Als Vortragende sind von der Landesregierung nach Anhörung des Lehrgangsleiters Personen heranzuziehen, die in dem betreffenden Ausbildungs- bzw. Prüfungsfach ausgebildet und erfahren sind. Als Vortragende für Psychiatrie und Gerichtsmedizin kommen Fachärzte, für Notfallmedizin, Geriatrie, Hygiene einschließlich Umwelthygiene und Katastrophenmedizin Fachärzte oder Ärzte für Allgemeinmedizin, für Grundzüge des Sanitätsrechtes sowie für Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes und Sozialfürsorgewesen Juristen oder für das letztgenannte Fachgebiet auch sonstige geeignete Personen in Betracht.
(4) Die Lehrgangsteilnehmer haben den Lehrgang grundsätzlich ohne Unterbrechung zu absolvieren. Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie etwa Schwangerschaft oder eine länger andauernde Krankheit, kann die Ausbildung unterbrochen und im nächsten Lehrgang oder in einem späteren Lehrgang fortgesetzt werden. Dabei sind absolvierte Lehrgangszeiten anzurechnen.
(5) Der Lehrgang ist in seiner gesamten Dauer zu absolvieren. Im Fachgebiet Hygiene kann für den Teilbereich Umwelthygiene von der Teilnahme am Lehrgang abgesehen werden, wenn der Nachweis über den Abschluß der Diplomfortbildung "Umweltschutzarzt" der Österreichischen Ärztekammer erbracht wird. Ferner kann von der Lehrgangsteilnahme in den Fachgebieten Notfallmedizin und Geriatrie abgesehen werden, wenn der Nachweis über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Notarzt" im Sinne des § 15a Abs. 5 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 100/1994 bzw. der Nachweis über den Abschluß der Diplomfortbildung "Geriatrie" der Österreichischen Ärztekammer erbracht wird.
2. Abschnitt
Prüfungsvorschriften
Prüfungsgegenstände und Prüfungstermine
(1) Prüfungsgegenstände sind unabhängig davon, ob ein Ausbildungslehrgang durchgeführt worden ist, die im § 3 Abs. 2 genannten Fachgebiete. Für den Teilbereich Umwelthygiene im Fachgebiet Hygiene und für die Fachgebiete Notfallmedizin und Geriatrie kann in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 5 abgesehen werden.
(2) Die Prüfungstermine sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit dem Lehrgangsleiter festzulegen. Wurde ein Ausbildungslehrgang abgehalten, sind die Prüfungstermine so festzulegen, daß die Prüfungen frühestens einen Monat und tunlichst spätestens drei Monate nach Beendigung des Lehrganges abgelegt werden können. Die Prüfungstermine sind den Kandidaten vom Lehrgangsleiter sobald als möglich, spätestens aber sechs Wochen vor dem Termin, bekanntzugeben.
Prüfungskommission
(1) Die Prüfung ist einzeln und in mündlicher Form vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission richtet sich nach § 3 Abs. 5 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967.
(2) Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Beratung.
Durchführung der Prüfung
(1) Die Leitung der kommissionellen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser und der Sprengelarzt sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen aus allen Fachgebieten zu stellen. Der Amtsarzt ist nur berechtigt, aus den Fachgebieten Psychiatrie, Gerichtsmedizin, Notfallmedizin, Geriatrie, Hygiene einschließlich Umwelthygiene und Katastrophenmedizin Fragen zu stellen. Der rechtskundige Verwaltungsbeamte darf nur Fragen aus den Fachgebieten Grundzüge des Sanitätsrechtes sowie Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes und Sozialfürsorgewesens stellen.
(2) Über jede Prüfung ist ein Protokoll anzulegen, das über den wesentlichen Verlauf der Prüfung, insbesondere die Prüfungsfragen und die gegebenen Antworten und die Bewertung der Prüfung Aufschluß gibt. Es ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Bewertung der Prüfung
(1) Für die einzelnen Fachgebiete gelten folgende Bewertungsstufen: Sehr Gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4) und Nicht Genügend (5). Die Bewertung der Prüfung in den einzelnen Fachgebieten erfolgt durch jene Kommissionsmitglieder, die gemäß § 6 Abs. 1 berechtigt sind, Fragen zu stellen. Kommt dabei auf Grund unterschiedlicher Bewertungen kein Ergebnis zustande, so ist der Durchschnitt der Vorschläge zu bilden. Die Bewertung ergibt sich dann aus der Ab- oder Aufrundung des Durchschnittswertes, wobei bis 0,49 abzurunden und ab 0,50 aufzurunden ist.
(2) Für die gesamte Prüfung gelten folgende Bewertungen:
Mit Auszeichnung bestanden, Bestanden, Nicht bestanden.
(3) Die Prüfung gilt als "mit Auszeichnung bestanden", wenn die Bewertungen in den einzelnen Fachgebieten höchstens 1,50 erreicht, wobei allerdings ein Genügend diese Bewertung ausschließt. Die Prüfung gilt als "bestanden", wenn keine Bewertung in den einzelnen Fachgebieten auf Nicht Genügend lautet und keine Bewertung nach dem ersten Satz in Betracht kommt. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden" wenn die Prüfung auch nur in einem Fachgebiet mit Nicht Genügend bewertet worden ist.
(4) Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist. Das Zeugnis hat die Gesamtbewertung der Prüfung zu enthalten. Es ist dem Kandidaten unmittelbar nach Absolvierung der Prüfung auszuhändigen.
Wiederholung der Prüfung
(1) Bei der Bewertung der Prüfung in einem oder zwei Fachgebieten mit Nicht Genügend ist eine Wiederholungsprüfung nur in diesen Gebieten abzulegen. Bei mehr als zwei Nicht Genügend ist die Prüfung in sämtlichen Fachgebieten zu wiederholen.
(2) Die Frist bis zur Wiederholung der Prüfung ist von der Prüfungskommission festzusetzen und gleichzeitig mit dem negativen Prüfungsergebnis bekanntzugeben. Sie darf zwölf Monate nicht überschreiten.
(3) Wird die Wiederholungsprüfung abermals nicht bestanden, ist vor dem nächsten Antreten jedenfalls ein Lehrgang zu besuchen, wenn ein solcher so zeitgerecht durchgeführt wird, daß nach dessen Besuch der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Prüfung noch innerhalb von vier Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses des Sprengelarztes erbracht werden kann. Zur Prüfung darf insgesamt dreimal angetreten werden.
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. August 1994, mit der eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Sprengelärzte erlassen wird (Sprengelärzteausbildungs-Verordnung)
StF: LGBl. Nr. 88/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 5 und 8 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967, LGBl. Nr. 11, in der geltenden Fassung wird verordnet: