2. Abschnitt
Prüfungsvorschriften
Prüfungsgegenstände und Prüfungstermine
(1) Prüfungsgegenstände sind unabhängig davon, ob ein Ausbildungslehrgang durchgeführt worden ist, die im § 3 Abs. 2 genannten Fachgebiete. Für den Teilbereich Umwelthygiene im Fachgebiet Hygiene und für die Fachgebiete Notfallmedizin und Geriatrie kann in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 5 abgesehen werden.
(2) Die Prüfungstermine sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit dem Lehrgangsleiter festzulegen. Wurde ein Ausbildungslehrgang abgehalten, sind die Prüfungstermine so festzulegen, daß die Prüfungen frühestens einen Monat und tunlichst spätestens drei Monate nach Beendigung des Lehrganges abgelegt werden können. Die Prüfungstermine sind den Kandidaten vom Lehrgangsleiter sobald als möglich, spätestens aber sechs Wochen vor dem Termin, bekanntzugeben.
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