§ 1 Sprengelärzteausbildungs-VO

Sprengelärzteausbildungs-VO - Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Sprengelärzte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

1. Abschnitt

 

Ausbildungsvorschriften

 

Lehrgang

 

§ 1

 

(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung, die Sprengelärzte als Anstellungserfordernis abzulegen haben, wird beim Amt der Landesregierung ein Lehrgang eingerichtet. Dieser dient in erster Linie der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Hygiene einschließlich Umwelthygiene, der Gerichtsmedizin und des Sanitäts- sowie Sozialversicherungsrechtes.

(2) Zur Leitung und Beaufsichtigung des Lehrganges ist von der Landesregierung nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg ein fachlich geeigneter Arzt als Lehrgangsleiter zu bestellen. Dieser soll die nötigen beruflichen Erfahrungen eines Sprengelarztes haben. Zur Vertretung des Lehrgangsleiters im Verhinderungsfall ist in gleicher Weise aus dem Kreis der Vortragenden ein Stellvertreter zu bestellen.

In Kraft seit 27.08.1994 bis 31.12.9999
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