§ 61 SPG

Sicherheitspolizeigesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 61.Paragraph 61,

Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen verwendetenverarbeiteten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.05.1993 bis 24.05.2018
§ 61.Paragraph 61,

Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen verwendetenverarbeiteten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.

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