§ 58 SPG

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsPersonenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Verantwortliche zu sperrenPersonenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 57, Absatz eins, verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Verantwortliche zu sperren
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen der Z 1 zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der finanzbehördlichen Anordnung;in den Fällen der Ziffer eins, zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der finanzbehördlichen Anordnung;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen der Z 2 spätestens ein Jahr nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, es sei denn, der für die Speicherung maßgebliche Grund besteht weiterhin;in den Fällen der Ziffer 2, spätestens ein Jahr nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, es sei denn, der für die Speicherung maßgebliche Grund besteht weiterhin;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen der Z 3 nach Widerruf des Vorführbefehles;in den Fällen der Ziffer 3, nach Widerruf des Vorführbefehles;
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen der Z 4 zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der mit gleicher Rechtswirkung ausgestatteten Anordnung;in den Fällen der Ziffer 4, zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der mit gleicher Rechtswirkung ausgestatteten Anordnung;
    5. 5.Ziffer 5in den Fällen der Z 5, wenn der Angriff abgewehrt oder aufgeklärt worden ist oder wenn der Betroffene sonst für die allgemeine Gefahr nicht mehr maßgeblich ist;in den Fällen der Ziffer 5,, wenn der Angriff abgewehrt oder aufgeklärt worden ist oder wenn der Betroffene sonst für die allgemeine Gefahr nicht mehr maßgeblich ist;
    6. 6.Ziffer 6in den Fällen der Z 6, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Z 6 fünf Jahre nach der letzten;in den Fällen der Ziffer 6,, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Ziffer 6, fünf Jahre nach der letzten;
    7. 7.Ziffer 7in den Fällen der Z 7, 8 und 9 fünf Jahre nach Auffinden des Gesuchten;in den Fällen der Ziffer 7,, 8 und 9 fünf Jahre nach Auffinden des Gesuchten;
    8. 8.Ziffer 8in den Fällen der Z 10 und 10a, wenn die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat;in den Fällen der Ziffer 10 und 10a, wenn die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat;
    9. 9.Ziffer 9in den Fällen der Z 11, wenn die für die Speicherung maßgebliche Gefahr nicht mehr besteht;in den Fällen der Ziffer 11,, wenn die für die Speicherung maßgebliche Gefahr nicht mehr besteht;
    10. 10.Ziffer 10in den Fällen der Z 11a zwei Jahre nach der Aufnahme in die zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen zwei Jahre nach der letzten; soweit Daten Betroffener von ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt wurden, sind diese unmittelbar nach der für die Speicherung maßgeblichen Sportgroßveranstaltung zu löschen;in den Fällen der Ziffer 11 a, zwei Jahre nach der Aufnahme in die zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen zwei Jahre nach der letzten; soweit Daten Betroffener von ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt wurden, sind diese unmittelbar nach der für die Speicherung maßgeblichen Sportgroßveranstaltung zu löschen;
    11. 11.Ziffer 11in den Fällen der Z 12, wenn die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat.in den Fällen der Ziffer 12,, wenn die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat.
    Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, aufgehoben werden.
  2. (2)Absatz 2Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 10 und 11, die drei Jahre, und Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 7 bis 9 und 12, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, und auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, Personendatensätze gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 10 und 11, die drei Jahre, und Personendatensätze gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 5, 7 bis 9 und 12, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, und auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz eins, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2024)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2024,)

In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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