Die beschwerdeführenden Vereine betreiben in 1170 Wien, Redtenbachergasse 82-84, ein Integrationswohnhaus mit rund 100 Betten, in welchem verschiedenen sozialen Gruppen von Menschen eine Unterkunft geboten wird. Sie richteten mit Schreiben vom 19. November 2001 an die Bundespolizeidirektion Wien ein Auskunftsbegehren, bestehend aus 11 Einzelfragen, wovon hier noch die Fragen Nr. 3 bis Nr. 9 gegenständlich sind. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Referat für Auskünfte u... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof10/10 Auskunftspflicht40/01 Verwaltungsverfahren41/01 Sicherheitsrecht
Norm: AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;AuskunftspflichtG 1987 §4;AVG §63 Abs1;B-VG Art131 Abs1 Z1;B-VG Art20 Abs4;SPG 1991 §14a;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Da mit dem angefochtenen Bescheid über einen Anspruch des Beschwerdeführers nach dem Ausku... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 29. August 1997 wurde für den (jährlich stattfindenden) Wiesenmarkt von Amts wegen ein besonderer Überwachungsdienst nach § 27a SPG im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes für die Zeit vom Freitag, 29. August 1997, 12 Uhr, bis Montag, 1. September 1997, angeordnet. Im Spruch: dieses Bescheides wird weiters festgehalten, dass für diesen Überwachungsdienst Überwachungsgebühren zu entrichten seien und die Stadtgemeinde B (die Beschwer... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §14a idF 1997/I/104;SPG 1991 §27a idF 1996/201;SPG 1991 §48a idF 1996/201;
Rechtssatz: Für die Anordnung einer besonderen Überwachung im Sinne des § 27a SPG 1991 ist gemäß § 48a SPG 1991 die Sicherheitsbehörde zuständig. Bei dieser Anordnung handelt es sich, sofern die Überwachung der Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben dient, um einen sicherheitspolizeilichen B... mehr lesen...
1. Die Bezirkshauptmannschaft R ordnete mit den im Folgenden angeführten Bescheiden die besondere Überwachung von Fußball-Bundesliga-Meisterschaftsspielen zwischen der Sportvereinigung R (der Beschwerdeführerin) und den folgenden Vereinen im Rieder Stadion durch Exekutivorgane der Gendarmerie an. Sie begründete diese jeweils auf § 27a SPG gestützten Anordnungen im Wesentlichen gleichlautend damit, dass im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Si... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §14a idF 1997/I/104;SPG 1991 §94 Abs6 idF 1997/I/104; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/01/0427
98/01/0428
98/01/0429
98/01/0430
98/01/0431
98/01/0432
98/01/0433
98/01/0434
98/01/0435
98/01/0436
98/01/0437
98/01/0438
Rechtssatz: Für den Instanzenzug im Verfahren betreffend die Vorschreibung der Überwachu... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §14a idF 1997/I/104;SPG 1991 §27a; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/01/0427
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98/01/0429
98/01/0430
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98/01/0437
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Rechtssatz: Da die auf § 27a SPG 1991 gestützte Anordnung des besonderen Überwachungsdienstes in den vorlie... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §14a idF 1997/I/104;SPG 1991 §5b Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/01/0427
98/01/0428
98/01/0429
98/01/0430
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98/01/0437
98/01/0438
Rechtssatz: Gemäß § 5b Abs. 1 SPG 1991 sind die Überwachungsgebühren, wenn sie nicht ohne weiteres entr... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin wurde am 5. April 1999 von vier Beamten der Bundespolizeidirektion Wien in ihrer Wohnung aufgesucht. In einem in der Folge gestellten Auskunftsbegehren brachte sie vor, dass die Beamten ihr gegenüber erklärt hätten, dass auf Grund einer anonymen Anzeige Selbstmordgefahr angenommen worden wäre. Im Rahmen der Amtshandlung habe sich (jedoch) herausgestellt, dass dieser "Vorwurf" falsch sei, weshalb die Polizeibeamten protokolliert hätten, dass die Beschwerdeführeri... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §14a;SPG 1991 §19;SPG 1991 §3;
Rechtssatz: Das Einschreiten von Beamten der Bundespolizeidirektion, um eine allfällige Selbstmordgefahr abzuklären bzw. abzuwenden, erfolgte in Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht nach § 19 SPG 1991; somit lag eine sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung vor (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz... mehr lesen...