Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einsunbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
2.Ziffer 2unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
3.Ziffer 3gegen eine mit einer Gestattung nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundenen Befristung oder Verhaltensaufforderungen verstößt,gegen eine mit einer Gestattung nach Paragraph 3, Absatz 4, oder Paragraph 4, Absatz 3, verbundenen Befristung oder Verhaltensaufforderungen verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.
(2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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