Gesamte Rechtsvorschrift SperrGG 2002

Sperrgebietsgesetz 2002

SperrGG 2002
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Stand der Gesetzesgebung: 04.03.2020

§ 1 SperrGG 2002


  1. (1)Absatz einsEin Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,
    1. 1.Ziffer einsständig
      1. a)Litera aals militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder
      2. b)Litera bzur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
      3. c)Litera cals militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,
    kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Absatz eins, Ziffer 2, zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.
  3. (3)Absatz 3Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Sperrgebietes sowie der Gestattung zum Betreten, Befahren, Fotografieren, Filmen und einer zeichnerischen Darstellung eines Sperrgebietes Grunddaten nach § 55a Abs. 1 Z 1 WG 2001 von Personen nach § 4 Abs. 2 und 3 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Sperrgebietes sowie der Gestattung zum Betreten, Befahren, Fotografieren, Filmen und einer zeichnerischen Darstellung eines Sperrgebietes Grunddaten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 von Personen nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2 SperrGG 2002


  1. (1)Absatz einsEine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
  2. (2)Absatz 2Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagenEine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagen
    1. 1.Ziffer einsan der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
    2. 2.Ziffer 2an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
    Diese Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wird. Dieser Tag ist auf dem Anschlag zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.
  3. (3)Absatz 3In einer Verordnung nach § 1 sind die Gemeinden anzuführen, in denen ein Sperrgebiet liegt. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegenIn einer Verordnung nach Paragraph eins, sind die Gemeinden anzuführen, in denen ein Sperrgebiet liegt. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen
    1. 1.Ziffer einsbeim Bundesministerium für Landesverteidigung und
    2. 2.Ziffer 2bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
  4. (4)Absatz 4Ein Sperrgebiet ist in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen.

§ 3 SperrGG 2002


  1. (1)Absatz einsDas Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Das Verbot nach Abs. 1 gilt nichtDas Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsfür österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
    2. 2.Ziffer 2für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden, sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.
  3. (3)Absatz 3Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.Die Organe nach Absatz 2, Ziffer 2, haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.
  4. (4)Absatz 4Anderen als in Abs. 2 genannten Personen darf das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Maßgabe militärischer Rücksichten aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Betretens oder Befahrens verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.Anderen als in Absatz 2, genannten Personen darf das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Maßgabe militärischer Rücksichten aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Betretens oder Befahrens verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.
  5. (5)Absatz 5Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zum Betreten oder Befahren, einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.
  6. (6)Absatz 6Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 istZuständige militärische Dienststelle nach den Absatz 3 und 4 ist
    1. 1.Ziffer einsfür ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a der Kommandant des Truppenübungsplatzes,für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Kommandant des Truppenübungsplatzes,
    2. 2.Ziffer 2für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b der Kommandant oder Leiter der militärischen Anlage,für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Kommandant oder Leiter der militärischen Anlage,
    3. 3.Ziffer 3für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, undfür ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und
    4. 4.Ziffer 4für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Kommando der übenden Truppe.

§ 4 SperrGG 2002


  1. (1)Absatz einsDas Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Das Verbot nach Abs. 1 gilt nichtDas Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsfür österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
    2. 2.Ziffer 2für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.
  3. (3)Absatz 3Anderen als in Abs. 2 genannten Personen darf das Fotografieren, Filmen sowie eine zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 6 gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Fotografierens oder Filmens oder der zeichnerischen Darstellung verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.Anderen als in Absatz 2, genannten Personen darf das Fotografieren, Filmen sowie eine zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Paragraph 3, Absatz 6, gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Fotografierens oder Filmens oder der zeichnerischen Darstellung verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zu einer Tätigkeit nach Abs. 3 einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zu einer Tätigkeit nach Absatz 3, einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.

§ 5 SperrGG 2002


  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsunbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
    2. 2.Ziffer 2unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
    3. 3.Ziffer 3gegen eine mit einer Gestattung nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundenen Befristung oder Verhaltensaufforderungen verstößt,gegen eine mit einer Gestattung nach Paragraph 3, Absatz 4, oder Paragraph 4, Absatz 3, verbundenen Befristung oder Verhaltensaufforderungen verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.

§ 6 SperrGG 2002


Paragraph 6,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

§ 6a SperrGG 2002


  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Sperrgebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist.
  2. (2)Absatz 2In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
  3. (3)Absatz 3Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

§ 7 SperrGG 2002


  1. (1)Absatz einsVollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 5 sowie § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und 4 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 1 und § 6a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und 4 bis 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 4, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 1 Abs. 3 und 5, § 2 Abs. 2 und 3, § 6a Abs. 2 und 3 sowie § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3 und 5, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 6 a, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

§ 8 SperrGG 2002


Paragraph 8,

Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, des Sperrgebietsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1993, und des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen. Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes über militärische Sperrgebiete, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963,, des Sperrgebietsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993,, und des Sperrgebietsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 260, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.

§ 9 SperrGG 2002


Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

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