(1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
1. | für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und | |||||||||
2. | für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung. |
(3) Anderen als in Abs. 2 genannten Personen darf das Fotografieren, Filmen sowie eine zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 6 gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Fotografierens oder Filmens oder der zeichnerischen Darstellung verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.
(4) Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zu einer Tätigkeit nach Abs. 3 einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.
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