§ 5 SperrGG 2002

Sperrgebietsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer

1.

unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder

2.

unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder

3.

gegen eine mit einer ErlaubnisGestattung nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundene Bedingungverbundenen Befristung oder AuflageVerhaltensaufforderungen verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) Wer

1.

unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder

2.

unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder

3.

gegen eine mit einer ErlaubnisGestattung nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundene Bedingungverbundenen Befristung oder AuflageVerhaltensaufforderungen verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.

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