(1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,
1. | ständig | |||||||||
a) | als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder | |||||||||
b) | zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder | |||||||||
c) | als militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder | |||||||||
2. | vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss, | |||||||||
kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden. |
(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.
(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Sperrgebietes sowie der Gestattung zum Betreten, Befahren, Fotografieren, Filmen und einer zeichnerischen Darstellung eines Sperrgebietes Grunddaten nach § 55a Abs. 1 Z 1 WG 2001 von Personen nach § 4 Abs. 2 und 3 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
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