(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes im § 41 Abs 1 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt.
(2) Eine öffentliche Krankenanstalt verliert das Öffentlichkeitsrecht, wenn die ihr erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen wird.
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