(1) Für jede Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger eine geeignete Person zum verantwortlichen Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Krankenanstalt zu bestellen. Außerdem hat der Rechtsträger der Krankenanstalt das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen.
(2) Falls der wirtschaftliche Leiter nicht gleichzeitig auch ärztlicher Leiter der Krankenanstalt ist, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt sein Aufgabengebiet genau abzugrenzen. Eine Verantwortung für das gesundheitliche Wohl der Patienten darf ihm nicht übertragen werden.
(3) Für die Aus- und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen hat der Rechtsträger der Krankenanstalt vorzusorgen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Leiter der wirtschaftlichen und technischen Angelegenheiten von Krankenanstalten (Krankenhausverwalter) treffen, die die für eine ordnungsgemäße Aufgabenbesorgung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sicherstellt.
(4) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt auflaufenden Kosten sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind. Die Landesregierung kann zur Vereinheitlichung dieses Buchführungssystems, allenfalls eingeschränkt auf bestimmte Arten von Krankenanstalten, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Buchführung erlassen.
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