Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Dem Träger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.
In Kraft seit 26.02.2000 bis 31.12.9999
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