Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
(1)Absatz einsRechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
1.Ziffer einsder Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 21) sowieder Dokumentation und Auskunftserteilung (Paragraph 21,) sowie
2.Ziffer 2der Leistungsabgeltung nach dem 3. Abschnitt, 2. Unterabschnitt sowie dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes
unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins,, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.
In Kraft seit 15.11.2024 bis 31.12.9999
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