§ 57 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Für jede geplante Seilbahnanlage sowie für jeden Umbau von Sicherheitsbauteilen, von Teilsystemen oder der Infrastruktur ist, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen, im Auftrag des Seilbahnunternehmens oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse durchzuführen, bei der alle im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der AusführungDas Seilbahnunternehmen und der Inbetriebnahme berücksichtigtLandeshauptmann haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden,Technologie die während des Betriebes auftreten können.

(2) Sicherheitsanalysen sind unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektrotechnik, Sicherungstechnik, Brandschutz, HochbauSeilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und Geologie sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder, jeweils einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes durchzuführenvollständig zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.09.2011 bis 30.11.2018

(1) Für jede geplante Seilbahnanlage sowie für jeden Umbau von Sicherheitsbauteilen, von Teilsystemen oder der Infrastruktur ist, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen, im Auftrag des Seilbahnunternehmens oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse durchzuführen, bei der alle im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der AusführungDas Seilbahnunternehmen und der Inbetriebnahme berücksichtigtLandeshauptmann haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden,Technologie die während des Betriebes auftreten können.

(2) Sicherheitsanalysen sind unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektrotechnik, Sicherungstechnik, Brandschutz, HochbauSeilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und Geologie sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder, jeweils einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes durchzuführenvollständig zur Verfügung zu stellen.

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