§ 60 SeeSchFG

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1.

hinsichtlich des(Anm.: aufgehoben durch § 8 Abs. 5 BGBl. I Nr. 46/2012die Bundesregierung;)

2.

hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

4.

hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten;

5.

hinsichtlich der(Anm.: aufgehoben durch §§ 20BGBl. I Nr. 46/2012, 27 Abs. 1 Z 3 und 4, 28 Abs. 2 und 36 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;)

6.

hinsichtlich der §§ 18 , 23, 25 Abs. 2 Z 2, 26 Abs. 2 und 57 Z 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich des § 26 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

8.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Frauen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale SicherheitArbeit, GenerationenSoziales und Konsumentenschutz;

9.

hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1.

hinsichtlich des(Anm.: aufgehoben durch § 8 Abs. 5 BGBl. I Nr. 46/2012die Bundesregierung;)

2.

hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

4.

hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten;

5.

hinsichtlich der(Anm.: aufgehoben durch §§ 20BGBl. I Nr. 46/2012, 27 Abs. 1 Z 3 und 4, 28 Abs. 2 und 36 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;)

6.

hinsichtlich der §§ 18 , 23, 25 Abs. 2 Z 2, 26 Abs. 2 und 57 Z 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich des § 26 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

8.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Frauen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale SicherheitArbeit, GenerationenSoziales und Konsumentenschutz;

9.

hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

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