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(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
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2. | hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für | |||||||||
5. |
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6. | hinsichtlich der §§ 18 | |||||||||
7. | hinsichtlich des § 26 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; | |||||||||
8. | hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit | |||||||||
9. | hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; |
(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
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2. | hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für | |||||||||
5. |
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6. | hinsichtlich der §§ 18 | |||||||||
7. | hinsichtlich des § 26 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; | |||||||||
8. | hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit | |||||||||
9. | hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; |
(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.