Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Verlegungsplan hat neben den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung bezeichneten Angaben die Bedingungen der Barabfindung zu enthalten, die einem der Verlegung widersprechenden Aktionär von der Gesellschaft oder einem Dritten gegen Hingabe seiner Aktien angeboten wird.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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