Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Das Gericht hat die nach Art. 14 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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