Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Werden durch die Sitzverlegung Rechte beeinträchtigt, die in der Satzung einem einzelnen Aktionär oder einzelnen Aktionären eingeräumt sind, so bedarf der Verlegungsbeschluss der Zustimmung dieses Aktionärs oder dieser Aktionäre.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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