Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Europäische Gesellschaft (SE) sowie die die Europäische Gesellschaft (SE) betreffenden Urkunden und Angaben werden gemäß den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Firmenbuch eingetragen oder zum Firmenbuch eingereicht.
(2)Absatz 2Der Anmeldung der Europäischen Gesellschaft (SE) zur Eintragung in das Firmenbuch ist auch
1.Ziffer einsdie Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 22 bis 32, (§§ 230 und 231 ArbVG) oderdie Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 22 bis 32, (Paragraphen 230 und 231 ArbVG) oder
3.Ziffer 3eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Vorstands, dass die Frist des Art. 5 der Richtlinie 2001/86/EG (§ 226 ArbVG) abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist,eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Vorstands, dass die Frist des Artikel 5, der Richtlinie 2001/86/EG (Paragraph 226, ArbVG) abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist,
beizufügen.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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