§ 83 SchUG Vollziehung

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des § 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des Paragraph 80, – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Paragraph 66, Absatz 4, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, betraut.
  2. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der Paragraphen 66 a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
  3. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 80, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. (23)Absatz 23Mit der Vollziehung des § 80 § 66a ist der Bundesministerdie Bundesministerin für FinanzenArbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 8066 a, ist der Bundesministerdie Bundesministerin für FinanzenArbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 15.06.2018 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des § 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des Paragraph 80, – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Paragraph 66, Absatz 4, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, betraut.
  2. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der Paragraphen 66 a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
  3. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 80, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. (23)Absatz 23Mit der Vollziehung des § 80 § 66a ist der Bundesministerdie Bundesministerin für FinanzenArbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 8066 a, ist der Bundesministerdie Bundesministerin für FinanzenArbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

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