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(1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:
a) | an Polytechnischen Schulen | |||||||||
b) | an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer. | |||||||||
Vor der Bestellung der Fachkoordinatoren ist die Schulkonferenz anzuhören. |
(2) Den Fachkoordinatoren obliegen:
a) |
| |||||||||
b) | an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen bzw. sportlichen Bereich unterrichten. | |||||||||
Die den Fachkoordinatoren im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers festzulegen. |
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.
(1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:
a) | an Polytechnischen Schulen | |||||||||
b) | an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer. | |||||||||
Vor der Bestellung der Fachkoordinatoren ist die Schulkonferenz anzuhören. |
(2) Den Fachkoordinatoren obliegen:
a) |
| |||||||||
b) | an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen bzw. sportlichen Bereich unterrichten. | |||||||||
Die den Fachkoordinatoren im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers festzulegen. |
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.