§ 31c SchUG Teilnahme am Unterricht in einer anderen Schulstufe an Sonderschulen

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.
  2. (2)Absatz 2Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, ist er in die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ erfolgt. An Berufsschulen kann eine Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit „Genügend“ erfolgen, wenn der Schüler zustimmt.
  3. (3)Absatz 3Eine Konferenz der Lehrer, die an der betreffenden Schule den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichten, kann Umstufungstermine festsetzen, sofern dies am betreffenden Standort vom pädagogischen Standpunkt aus zweckmäßig erscheint.
  4. (4)Absatz 4Der Schüler ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres über die Zuordnung zur Leistungsgruppe schriftlich zu informieren, sofern eine Änderung seit der letzten schriftlichen Information eingetreten ist. Er kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.
  5. (5)Absatz 5Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Abs. 1 und 2 entscheidet der unterrichtende Lehrer, sofern mit der Umstufung jedoch die Zuordnung zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Absatz eins und 2 entscheidet der unterrichtende Lehrer, sofern mit der Umstufung jedoch die Zuordnung zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.
  6. (6)Absatz 6Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß den Abs. 1, 2 und 4 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6, und zwar in den Fällen der Abs. 1 und 2 auf Antrag des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Abs. 1 auch auf Antrag des Schülers (Abs. 4). Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung eines Antrages gemäß Abs. 4 sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß den Absatz eins,, 2 und 4 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, und zwar in den Fällen der Absatz eins und 2 auf Antrag des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Absatz eins, auch auf Antrag des Schülers (Absatz 4,). Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung eines Antrages gemäß Absatz 4, sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
§ 31c.Paragraph 31 c,

Sofern ein Schüler einer Allgemeinen Sonderschule auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik nicht entsprechend gefördert werden kann, ist ihm die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten können den Schüler zur Teilnahme am Unterricht in Deutsch und (oder) Mathematik der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe anmelden, wenn die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen feststellt, daß hiedurch eine bessere Förderungsmöglichkeit gegeben ist. Die Teilnahme am Unterricht in der nächstniedrigeren Schulstufe ist nur zu ermöglichen, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand eine Beurteilung für die Schulstufe mit „Nicht genügend“ zu erwarten ist.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2020
  1. (1)Absatz einsEin Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.
  2. (2)Absatz 2Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, ist er in die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ erfolgt. An Berufsschulen kann eine Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit „Genügend“ erfolgen, wenn der Schüler zustimmt.
  3. (3)Absatz 3Eine Konferenz der Lehrer, die an der betreffenden Schule den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichten, kann Umstufungstermine festsetzen, sofern dies am betreffenden Standort vom pädagogischen Standpunkt aus zweckmäßig erscheint.
  4. (4)Absatz 4Der Schüler ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres über die Zuordnung zur Leistungsgruppe schriftlich zu informieren, sofern eine Änderung seit der letzten schriftlichen Information eingetreten ist. Er kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.
  5. (5)Absatz 5Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Abs. 1 und 2 entscheidet der unterrichtende Lehrer, sofern mit der Umstufung jedoch die Zuordnung zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Absatz eins und 2 entscheidet der unterrichtende Lehrer, sofern mit der Umstufung jedoch die Zuordnung zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.
  6. (6)Absatz 6Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß den Abs. 1, 2 und 4 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6, und zwar in den Fällen der Abs. 1 und 2 auf Antrag des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Abs. 1 auch auf Antrag des Schülers (Abs. 4). Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung eines Antrages gemäß Abs. 4 sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß den Absatz eins,, 2 und 4 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, und zwar in den Fällen der Absatz eins und 2 auf Antrag des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Absatz eins, auch auf Antrag des Schülers (Absatz 4,). Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung eines Antrages gemäß Absatz 4, sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
§ 31c.Paragraph 31 c,

Sofern ein Schüler einer Allgemeinen Sonderschule auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik nicht entsprechend gefördert werden kann, ist ihm die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten können den Schüler zur Teilnahme am Unterricht in Deutsch und (oder) Mathematik der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe anmelden, wenn die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen feststellt, daß hiedurch eine bessere Förderungsmöglichkeit gegeben ist. Die Teilnahme am Unterricht in der nächstniedrigeren Schulstufe ist nur zu ermöglichen, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand eine Beurteilung für die Schulstufe mit „Nicht genügend“ zu erwarten ist.

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