§ 31a SchUG Differenzierung an der Mittelschule

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) In der 76. undbis 8. Schulstufe in der Neuen Mittelschule hat derhaben die den betreffenden differenziertenleistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichtendeunterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jede Schülerin und jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel der Vertiefungdes Leistungsniveaus „Standard AHS“ nach Maßgabe ihrer und seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.

(2) In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:

1.

Individualisierung des Unterrichts,

2.

differenzierter Unterricht in der Klasse,

3.

Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,

4.

Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,

5.

Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,

6.

Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen und,

7.

Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching). und

8.

Förderung in dauerhaften Schülergruppen ab der 6. Schulstufe.

(3) Der Schulleiter hat die durchgeführten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) zu melden.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2020

(1) In der 76. undbis 8. Schulstufe in der Neuen Mittelschule hat derhaben die den betreffenden differenziertenleistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichtendeunterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jede Schülerin und jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel der Vertiefungdes Leistungsniveaus „Standard AHS“ nach Maßgabe ihrer und seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.

(2) In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:

1.

Individualisierung des Unterrichts,

2.

differenzierter Unterricht in der Klasse,

3.

Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,

4.

Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,

5.

Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,

6.

Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen und,

7.

Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching). und

8.

Förderung in dauerhaften Schülergruppen ab der 6. Schulstufe.

(3) Der Schulleiter hat die durchgeführten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) zu melden.

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