§ 31a SchUG Differenzierung an der Mittelschule

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule hat der den betreffenden differenzierten Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel der Vertiefung nach Maßgabe seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.
  2. (2)Absatz 2In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter auszuwählen:
    1. 1.Ziffer einsIndividualisierung des Unterrichts,
    2. 2.Ziffer 2differenzierter Unterricht in der Klasse,
    3. 3.Ziffer 3Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,
    5. 5.Ziffer 5Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,
    6. 6.Ziffer 6Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen und
    7. 7.Ziffer 7Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching).
  3. (3)Absatz 3Der Schulleiter hat die durchgeführten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) zu melden.Der Schulleiter hat die durchgeführten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß Paragraph 18, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,) zu melden.

(1) In der 6. bis 8. Schulstufe in der Mittelschule haben die den betreffenden leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jede Schülerin und jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ nach Maßgabe ihrer und seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.

(2) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:

1.

Individualisierung des Unterrichts,

2.

differenzierter Unterricht in der Klasse,

3.

Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,

4.

Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,

5.

Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,

6.

Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen,

7.

Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching) und

8.

Förderung in dauerhaften Schülergruppen ab der 6. Schulstufe.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2020
  1. (1)Absatz einsIn der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule hat der den betreffenden differenzierten Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel der Vertiefung nach Maßgabe seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.
  2. (2)Absatz 2In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter auszuwählen:
    1. 1.Ziffer einsIndividualisierung des Unterrichts,
    2. 2.Ziffer 2differenzierter Unterricht in der Klasse,
    3. 3.Ziffer 3Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,
    5. 5.Ziffer 5Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,
    6. 6.Ziffer 6Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen und
    7. 7.Ziffer 7Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching).
  3. (3)Absatz 3Der Schulleiter hat die durchgeführten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) zu melden.Der Schulleiter hat die durchgeführten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß Paragraph 18, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,) zu melden.

(1) In der 6. bis 8. Schulstufe in der Mittelschule haben die den betreffenden leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jede Schülerin und jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ nach Maßgabe ihrer und seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.

(2) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:

1.

Individualisierung des Unterrichts,

2.

differenzierter Unterricht in der Klasse,

3.

Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,

4.

Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,

5.

Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,

6.

Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen,

7.

Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching) und

8.

Förderung in dauerhaften Schülergruppen ab der 6. Schulstufe.

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