§ 8c SchOG

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsSofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durchSofern im römisch II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch
    1. 1.Ziffer einsden Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG,den Erwerb des Diplomgrades gemäß Paragraph 35, AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG,
    2. 2.Ziffer 2den Erwerb des Akademischen Grades gemäß § 5 FHStG,den Erwerb des Akademischen Grades gemäß Paragraph 5, FHStG,
    3. 3.Ziffer 3den erfolgreichen Abschluß eines anderen Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist,
    4. 4.Ziffer 4den Erwerb eines ausländischen Zeugnisses, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeine Voraussetzung zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist,
    5. 5.Ziffer 5die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Studienberechtigungsprüfung.
  2. (2)Absatz 2Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Studienberechtigungsprüfung hat folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einseinen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
    2. 2.Ziffer 2höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) und
    3. 3.Ziffer 3weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
    Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen.Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Ziffer 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen.
  4. (4)Absatz 4Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Studienberechtigungsprüfung und die einzelnen Schularten nähere Bestimmungen betreffend den Aufsatz zu erlassen sowie die Pflichtfächer und die Art der Durchführung der Prüfung (schriftlich, mündlich oder praktisch) festzulegen. Hiebei können für die einzelnen Prüfungsfächer Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums vorgesehen werden.
  5. (5)Absatz 5Für die Zulassung und Durchführung der Studienberechtigungsprüfung ist § 42 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden, soweit in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.Für die Zulassung und Durchführung der Studienberechtigungsprüfung ist Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden, soweit in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.
  6. (6)Absatz 6Die Studienberechtigungsprüfung ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will. Eine erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfung gilt auch für andere Schulen gleicher Art (Fachrichtung).
  7. (7)Absatz 7Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß Abs. 3 Z 2, anzuerkennen. Der zuständige Bundesminister kann einen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung der Bildungsdirektion als einen gemäß Abs. 4 letzter Satz gleichwertigen Kurs anerkennen, sofern der Vergleich mit den entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen die gleichen Anforderungen im Prüfungsvorgang erwarten läßt und ein Mitglied einer Externistenprüfungskommission für die Studienberechtigungsprüfungen der betreffenden Schulart Mitglied der Kommission für die Abschlußprüfung ist. Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Vorraussetzungen nicht mehr vorliegt.Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß Absatz 3, Ziffer 2,, anzuerkennen. Der zuständige Bundesminister kann einen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung der Bildungsdirektion als einen gemäß Absatz 4, letzter Satz gleichwertigen Kurs anerkennen, sofern der Vergleich mit den entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen die gleichen Anforderungen im Prüfungsvorgang erwarten läßt und ein Mitglied einer Externistenprüfungskommission für die Studienberechtigungsprüfungen der betreffenden Schulart Mitglied der Kommission für die Abschlußprüfung ist. Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Vorraussetzungen nicht mehr vorliegt.
  8. (8)Absatz 8Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985 in der jeweils geltenden Fassung, und Teile von solchen Prüfungen sowie erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sind als Prüfungen gemäß Abs. 3 anzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen.Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und Teile von solchen Prüfungen sowie erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sind als Prüfungen gemäß Absatz 3, anzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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