§ 8g SchOG

SchOG - Schulorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Die im II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass

1.

die Schulerhalter zustimmen,

2.

für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist,

3.

der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und

4.

die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes richten.

(2) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 1 hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. § 8f Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung. Für die Bildung von Schulclustern mit Bundes- und Pflichtschulen mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(3) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 1 hat weiters zur Voraussetzung, dass

1.

diese von den Leitern und Leiterinnen der beteiligten Schulen angeregt wurde,

2.

ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt und

3.

die Schulkonferenzen jeder beteiligten Schule nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen oder Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen.

Diese Schulcluster sind als „Schulcluster“ mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz zu bezeichnen. Zuständig ist die Bildungsdirektion desjenigen Bundeslandes, in dem die Schulen gelegen sind; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8g SchOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8g SchOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8g SchOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8g SchOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8g SchOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8f SchOG
§ 8h SchOG