(Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen sind
1. | nur mit der Grundschule oder | |||||||||
2. | mit Grundschule und Oberstufe | |||||||||
zu führen. |
(2) Die Grundschule ist
1. | mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder | |||||||||
2. | mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen | |||||||||
zu führen. |
(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. | als selbständige Volksschulen oder | |||||||||
2. | als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule. |
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.
0 Kommentare zu § 12 SchOG