§ 12 SchOG Organisationsformen der Volksschule

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 12.Paragraph 12,

(Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen sind

  1. 1.Ziffer einsnur mit der Grundschule oder
  2. 2.Ziffer 2mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
  1. (2)Absatz 2Die Grundschule ist
    1. 1.Ziffer einsmit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
    2. 2.Ziffer 2mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
    zu führen.
  2. (2a)Absatz 2 aVolksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
    1. 1.Ziffer einsals selbständige Volksschulen oder
    2. 2.Ziffer 2als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
    3. 3.Ziffer 3als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.
  3. (3)Absatz 3Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.Über die Organisationsform gemäß Absatz eins und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Absatz 2, ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.
In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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