§ 7a SchOG Modellversuche an allgemein bildenden höheren Schulen

SchOG - Schulorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) An allgemein bildenden höheren Schulen können zur Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I im Sinne der §§ 21a bis c geführt werden. Die Einrichtung erfolgt durch den zuständigen Bundesminister auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der Unterstufe zu umfassen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages der Bildungsdirektion die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Abs. 1 hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen.

(3) Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden.

(4) Vor der Einführung eines Modellversuches ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(5) Modellversuche dürfen an einer allgemein bildenden höheren Schule nur dann eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Modellversuch zugestimmt haben.

(6) Die Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen, an denen Modellversuche durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für private allgemein bildende höhere Schulen mit Öffentlichkeitsrecht.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7a SchOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7a SchOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7a SchOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7a SchOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7a SchOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 SchOG
§ 8 SchOG