§ 2a SchOG Personenbezogene Bezeichnungen

SchOG - Schulorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie zB „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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