(1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,
a) | wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt; | |||||||||
b) | wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört; | |||||||||
c) | wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule. |
(3) Für Privatschulen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Schulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
(4) (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, als Grundsatzbestimmungen. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und die zuständige Schulbehörde zu hören.
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