Norm: BinnSchiffG §7SchFG §7
Rechtssatz: Der Führer eines Schiffes haftet im Sinne des § 7 des BinnSchiffG grundsätzlich aus einer schuldhaften unerlaubten Handlung jedem geschädigten Dritten für den ihm zugeführten Schaden. Entscheidungstexte 8 Ob 125/82 Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 125/82 Veröff: SZ 56/52 = JBl 1984,497 = ZVR 1984/249 S 249 ... mehr lesen...
Norm: AHG §7AHG §9 Abs5BinnSchiffG §3BinnSchiffG §7SchFG §3SchFG §7
Rechtssatz: 1. Bei Schadenersatzansprüchen eines Ausländers aus einem von einem inländischen Amtsorgan verschuldeten Schiffsunfall, für die mangels Gegenseit¡gkeit die Bestimmungen des AHG nicht Anwendung finden können, ist das örtlich zuständige Bezirksgericht als Schiffahrtsgericht anzurufen. 2. In den Fällen in denen mangels Gegenseitigkeit eine Ersatzpflicht des Rechtsträge... mehr lesen...
Norm: BinnschiffG §1BinnschiffG §7SchFG §1SchFG §7JN §3JN §51 Abs2 Z11JN §51 Abs34.V (vom 26.06.1941 DRGBl I S 351) zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Art14.V (vom 26.06.1951 DRGBl I S 351) zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Art2ZPO §446ZPO §502 Abs1 AZPO §514 Abs1 A
Rechtssatz: Zur Frage des Rechtszuges im Verfahren in Binnenschifffahrtssachen. Die Sonderbestim... mehr lesen...