Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den Paragraphen 3, Absatz 2,, 45 Absatz 2,, 90 Absatz 2,, 99 Absatz 2 und 116 Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der Paragraphen 74, bzw. 116 Absatz eins, auch für ausländische Binnengewässer.
(4)Absatz 4Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die §§ 5 Abs. 8, 6 Abs. 2 bis 8, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 Z 3 und 8, 107, 109 Abs. 7, 118, 125 und 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die Paragraphen 5, Absatz 8,, 6 Absatz 2 bis 8, 26 Absatz 3 und 4, 37 Absatz eins und 2, 38 Absatz eins bis 3, 42 Absatz 2, Ziffer 3 und 8, 107, 109 Absatz 7,, 118, 125 und 154 Absatz 6, für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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