§ 7 SchFG Allgemeine Sorgfaltspflicht

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSchiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
    1. 1.Ziffer einsGefährdungendie Gefährdung von MenschenMenschenleben;
    2. 2.Ziffer 2Beschädigungendie Beschädigung von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oderRegulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
    3. 3.Ziffer 3Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
    4. 4.Ziffer 4das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;
    5. 45.Ziffer 45Verunreinigungen der Gewässer.
  2. (2)Absatz 2Dies giltDie Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 26.03.2009 bis 06.08.2013
  1. (1)Absatz einsSchiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
    1. 1.Ziffer einsGefährdungendie Gefährdung von MenschenMenschenleben;
    2. 2.Ziffer 2Beschädigungendie Beschädigung von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oderRegulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
    3. 3.Ziffer 3Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
    4. 4.Ziffer 4das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;
    5. 45.Ziffer 45Verunreinigungen der Gewässer.
  2. (2)Absatz 2Dies giltDie Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

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