§ 7 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:

1.

Gefährdungendie Gefährdung von MenschenMenschenleben;

2.

Beschädigungendie Beschädigung von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oderRegulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;

3.

Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;

4.

das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;

45.

Verunreinigungen der Gewässer.

(2) Dies giltDie Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 26.03.2009 bis 06.08.2013

(1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:

1.

Gefährdungendie Gefährdung von MenschenMenschenleben;

2.

Beschädigungendie Beschädigung von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oderRegulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;

3.

Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;

4.

das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;

45.

Verunreinigungen der Gewässer.

(2) Dies giltDie Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

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