§ 42a Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann

1.

in Katastrophenfällen gemäß § 16 des Katastrophenhilfegesetzes oder

2.

im Fall von Epidemien nach dem II. Hauptstück des Epidemiegesetzes 1950

auf Ansuchen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin einer Abänderung des Förderungsvertrages (Zusicherung) zustimmen und von der Erfüllung einzelner Förderungsvoraussetzungen bzw -bestimmungen absehen, wenn dies der Vermeidung sozialer existenzbedrohender Härten dient.

(2) Als sozial existenzbedrohende Härten gelten Einkommensverluste in Folge von Ereignissen gemäß Abs 1 Z 1 oder 2, insbesondere durch:

1.

die Einführung von Kurzarbeit,

2.

behördliche Schließungen von Geschäften, Betrieben udgl,

3.

Arbeitslosigkeit.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Abs 1 und 2 treffen§ 42a Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 04.04.2020 bis 31.12.2024
(1) Die Landesregierung kann

1.

in Katastrophenfällen gemäß § 16 des Katastrophenhilfegesetzes oder

2.

im Fall von Epidemien nach dem II. Hauptstück des Epidemiegesetzes 1950

auf Ansuchen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin einer Abänderung des Förderungsvertrages (Zusicherung) zustimmen und von der Erfüllung einzelner Förderungsvoraussetzungen bzw -bestimmungen absehen, wenn dies der Vermeidung sozialer existenzbedrohender Härten dient.

(2) Als sozial existenzbedrohende Härten gelten Einkommensverluste in Folge von Ereignissen gemäß Abs 1 Z 1 oder 2, insbesondere durch:

1.

die Einführung von Kurzarbeit,

2.

behördliche Schließungen von Geschäften, Betrieben udgl,

3.

Arbeitslosigkeit.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Abs 1 und 2 treffen§ 42a Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten