§ 42a Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann
    1. 1.Ziffer einsin Katastrophenfällen gemäß § 16 des Katastrophenhilfegesetzes oder in Katastrophenfällen gemäß Paragraph 16, des Katastrophenhilfegesetzes oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall von Epidemien nach dem II. Hauptstück des Epidemiegesetzes 1950im Fall von Epidemien nach dem römisch II. Hauptstück des Epidemiegesetzes 1950
    auf Ansuchen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin einer Abänderung des Förderungsvertrages (Zusicherung) zustimmen und von der Erfüllung einzelner Förderungsvoraussetzungen bzw -bestimmungen absehen, wenn dies der Vermeidung sozialer existenzbedrohender Härten dient.
  2. (2)Absatz 2Als sozial existenzbedrohende Härten gelten Einkommensverluste in Folge von Ereignissen gemäß Abs 1 Z 1 oder 2, insbesondere durch:Als sozial existenzbedrohende Härten gelten Einkommensverluste in Folge von Ereignissen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, insbesondere durch:
    1. 1.Ziffer einsdie Einführung von Kurzarbeit,
    2. 2.Ziffer 2behördliche Schließungen von Geschäften, Betrieben udgl,
    3. 3.Ziffer 3Arbeitslosigkeit.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Abs 1 und 2 treffen.Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Absatz eins und 2 treffen.
§ 42a Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 04.04.2020 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann
    1. 1.Ziffer einsin Katastrophenfällen gemäß § 16 des Katastrophenhilfegesetzes oder in Katastrophenfällen gemäß Paragraph 16, des Katastrophenhilfegesetzes oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall von Epidemien nach dem II. Hauptstück des Epidemiegesetzes 1950im Fall von Epidemien nach dem römisch II. Hauptstück des Epidemiegesetzes 1950
    auf Ansuchen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin einer Abänderung des Förderungsvertrages (Zusicherung) zustimmen und von der Erfüllung einzelner Förderungsvoraussetzungen bzw -bestimmungen absehen, wenn dies der Vermeidung sozialer existenzbedrohender Härten dient.
  2. (2)Absatz 2Als sozial existenzbedrohende Härten gelten Einkommensverluste in Folge von Ereignissen gemäß Abs 1 Z 1 oder 2, insbesondere durch:Als sozial existenzbedrohende Härten gelten Einkommensverluste in Folge von Ereignissen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, insbesondere durch:
    1. 1.Ziffer einsdie Einführung von Kurzarbeit,
    2. 2.Ziffer 2behördliche Schließungen von Geschäften, Betrieben udgl,
    3. 3.Ziffer 3Arbeitslosigkeit.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Abs 1 und 2 treffen.Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Absatz eins und 2 treffen.
§ 42a Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

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