(1) Der Behörde ist auf ihr Verlangen über das Ergebnis einer jeden Sammlung, auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, ohne Unterschied, ob sie einer Bewilligung bedarf oder nach § 5 bewilligungsfrei ist, und über die Verwendung des Erträgnisses eine Abrechnung vorzulegen.
(2) Die Behörde ist in diesem Falle berechtigt, die der Rechnung zugrunde liegenden Belege und Bücher zu prüfen.
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