Öffentliche Sammlungen sind nur zu wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken und nur dann statthaft, wenn die Erfüllung dieser Zwecke auf öffentliche Sammlungen angewiesen ist.
(1) Als öffentliches Sammeln gilt jede mündliche oder schriftliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Leistung von Spenden jeder Art. Hiebei ist belanglos, ob die Spende unmittelbar oder mittelbar in Empfang genommen oder ob für sie eine Gegenleistung geboten wird und ob die Spendensammlung alleiniger Zweck der Aufforderung ist oder mit einem anderen Zweck verbunden wird.
(2) Als öffentliches Sammeln gilt auch das Aufstellen von Sammelbüchsen auf oder an öffentlichen Straßen und Plätzen, in allgemein zugänglichen Lokalen oder in Häusern sowie die von Person zu Person gerichtete Aufforderung zum Kauf oder zur Bestellung von Waren mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zugeführt wird.
(3) Als öffentliches Sammeln gilt nicht das Veröffentlichen von Sammelaufrufen in Zeitungen und Zeitschriften, die Aufforderung von Vereinsleitungen an ihre ausübenden und unterstützenden Mitglieder zur Leistung von Spenden, die ausschließlich Vereinszwecken gewidmet sind, und das Sammeln durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten für wohltätige Zwecke zugunsten der Angehörigen ihres Berufsstandes.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:
1. | die von der Bundes- oder der Landesregierung für das Land oder Teile desselben angeordneten Sammlungen; | |||||||||
2. | Sammlungen in Schulen, die von der Schulbehörde zugelassen sind; | |||||||||
3. | Sammlungen, die von den politischen Parteien für ihre Zwecke vorgenommen werden; | |||||||||
4. | Sammlungen, die von Verbänden und Rechtssubjekten gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften bei ihren Religionsangehörigen veranstaltet werden; | |||||||||
5. | Sammlungen von Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und des Landesfeuerwehrverbandes, des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg, des Österreichischen Bergrettungsdienstes, Landesstelle Salzburg, der Österreichischen Wasserrettung, Landesverband Salzburg, und des Österreichischen Höhlenrettungsdienstes, Landesverband Salzburg, sowie von anderen auf Grund des Salzburger Rettungsgesetzes anerkannten Rettungsorganisationen; | |||||||||
6. | Vorführungen von Wanderzirkussen, Kasperltheater, sogenannte Bettelmusiken und ähnliche Unternehmungen, die nur dem Erwerb des Unternehmers dienen, auch wenn an Stelle eines festen Eintrittsgeldes im Rahmen der Darbietung ein freiwilliges Entgelt eingesammelt wird. |
(2) Sammlungen der im Abs. 1 Z. 3 und 5 angeführten Art, die nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt sind, sind zwei Wochen vor ihrem Beginn anzuzeigen
a) | dem Bürgermeister, wenn der Bereich der Sammlung nicht über das Gebiet der Gemeinde hinausreicht; | |||||||||
b) | der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Bereich der Sammlung nicht über einen politischen Bezirk oder Teile hievon hinausreicht und | |||||||||
c) | der Landesregierung, wenn sich der Bereich der Sammlung über einen politischen Bezirk hinaus erstreckt. |
(1) Die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung bedarf einer behördlichen Bewilligung (Bewilligungsbescheid). Sie wird nach freiem Ermessen der Behörde erteilt und ist nicht übertragbar; ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht nicht.
(2) Das Ansuchen um Bewilligung ist schriftlich zu stellen; im Gesuch ist das im § 1 bezeichnete Erfordernis glaubhaft zu machen.
(3) Zur Erteilung der Bewilligung ist berufen
a) | wenn der Zweck der öffentlichen Sammlung eine Angelegenheit betrifft, bezüglich der sich das Interesse nur auf die in der Gemeinde verkörperte örtliche Gemeinschaft beschränkt und wenn der Bereich der Sammlung nicht über das Gebiet der Gemeinde hinausreicht, der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; | |||||||||
b) | wenn der Bereich der Sammlung nicht über einen politischen Bezirk oder Teile hievon hinausreicht, ohne daß der Tatbestand der lit. a gegeben ist, die Bezirksverwaltungsbehörde und | |||||||||
c) | wenn sich der Bereich der Sammlung über einen politischen Bezirk hinaus erstreckt, die Landesregierung. |
Einer behördlichen Bewilligung bedürfen Sammlungen nicht, wenn sie in Versammlungen, die auf namentlich geladene Gäste beschränkt sind, unter diesen vorgenommen werden.
(1) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen bewilligt werden:
a) | auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Gassen, | |||||||||
b) | durch Auflegen von Sammelbögen in Häusern, Geschäftslokalen und zugehörigen Anlagen unter der Voraussetzung der Zustimmung des Hausbesitzers oder Geschäftsinhabers, | |||||||||
c) | mit Sammelbuch bei Wohltätern, die dem Sammler bekannt sind, oder mit behördlich gekennzeichneten Sammellisten, | |||||||||
d) | durch Veranstaltung von öffentlichen musikalischen, theatralischen und sonstigen Vorführungen oder von Vorträgen und Unterhaltungen jeder Art; die Ausgabe von Eintrittskarten für solche Veranstaltungen ohne bestimmte Angabe des Eintrittsgeldes oder mit der Aufforderung zur freiwilligen Überzahlung oder die Einhebung eines Regiebeitrages muß in der Bewilligung besonders zugelassen werden, | |||||||||
e) | durch Aufstellen von Sammelbüchsen. |
(2) Die Sammelbewilligungen sind für bestimmte Tage oder für eine bestimmte Zeit zu erteilen und müssen das Gebiet, für das die Sammelbewilligung erteilt wird, genau bezeichnen.
(3) Das Sammeln unter Berufung auf eine Befürwortung amtlicher Empfehlungen ist unzulässig.
(1) Während der Dauer einer von der Bundes- oder der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Sammlung dürfen in dem für die Sammlung bestimmten Sammelgebiet keine öffentlichen Sammlungen bewilligt oder abgehalten werden.
(2) Während der Dauer der Salzburger Festspiele dürfen in der Stadt Salzburg keine öffentlichen Sammlungen bewilligt oder abgehalten werden.
(3) Die Landesregierung kann auch für die Dauer anderer öffentlicher Veranstaltungen im Lande die Bewilligung oder Abhaltung von öffentlichen Sammlungen allgemein oder mit Beschränkung auf bestimmte Orte ausschließen.
(4) Eine Ausnahme von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 kann von der Landesregierung über Ansuchen in dem Falle gestattet werden, daß es sich um eine öffentliche Sammlung handelt, die nach Zweck und Organisation eine Beeinträchtigung oder Störung der in diesen Absätzen angeführten Veranstaltungen oder ihrer Ziele nicht erwarten läßt. Der Bescheid ersetzt eine Bewilligung gemäß § 4.
(1) Für die zum Sammeln verwendeten Personen können von der Behörde im Bescheid Ausweise vorgeschrieben werden. Sie sind von der Behörde oder über deren Ermächtigung vom Sammelwerber auszustellen und beim Sammeln über Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Behörde ist berechtigt, im einzelnen Falle weitere Vorkehrungen zur Vermeidung von Mißbräuchen und zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle des Sammelns anzuordnen.
(3) Das Aufsuchen von Schulen, Ämtern und Behörden, ihrer Anstalten und von Betriebs- und Arbeitsstätten zur Vornahme von Sammlungen ist unzulässig.
(1) Der Behörde ist auf ihr Verlangen über das Ergebnis einer jeden Sammlung, auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, ohne Unterschied, ob sie einer Bewilligung bedarf oder nach § 5 bewilligungsfrei ist, und über die Verwendung des Erträgnisses eine Abrechnung vorzulegen.
(2) Die Behörde ist in diesem Falle berechtigt, die der Rechnung zugrunde liegenden Belege und Bücher zu prüfen.
(1) Übertretungen dieses Gesetzes, insbesondere die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ohne behördliche Bewilligung, die Mitwirkung daran, die Überschreitung einer erhaltenen Bewilligung und jede Übertretung der zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Bestimmungen und der im einzelnen Falle getroffenen Anordnungen sind, sofern die Handlung nicht nach § 3b des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 58/1975, strafbar ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 € oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Neben dieser Strafe können die unbefugt gesammelten Spenden für verfallen erklärt werden. Die Strafbeträge und die verfallenen Spenden fließen dem Lande zu.
(2) Der gleichen Strafe unterliegt der Versuch einer Übertretung.
Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1969
novellierter Bestimmungen
(1) § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/1979 tritt mit 1. April 1979 in Kraft.
(2) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1999 tritt mit 27. Februar 1999 in Kraft.
(3) § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Salzburger Sammlungsgesetz 1969
StF: LGBl. Nr. 107/1969 (WV)
Änderung
idF:
LGBl. Nr. 13/1979
LGBl. Nr. 16/1999 (Blg LT 11. GP: RV 103, AB 170, jeweils 6. Sess)
LGBl. Nr. 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)