§ 5 Sbg. SG 1969

Sbg. SG 1969 - Salzburger Sammlungsgesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 5

 

Einer behördlichen Bewilligung bedürfen Sammlungen nicht, wenn sie in Versammlungen, die auf namentlich geladene Gäste beschränkt sind, unter diesen vorgenommen werden.

In Kraft seit 20.12.1969 bis 31.12.9999
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