(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:
1. | die von der Bundes- oder der Landesregierung für das Land oder Teile desselben angeordneten Sammlungen; | |||||||||
2. | Sammlungen in Schulen, die von der Schulbehörde zugelassen sind; | |||||||||
3. | Sammlungen, die von den politischen Parteien für ihre Zwecke vorgenommen werden; | |||||||||
4. | Sammlungen, die von Verbänden und Rechtssubjekten gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften bei ihren Religionsangehörigen veranstaltet werden; | |||||||||
5. | Sammlungen von Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und des Landesfeuerwehrverbandes, des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg, des Österreichischen Bergrettungsdienstes, Landesstelle Salzburg, der Österreichischen Wasserrettung, Landesverband Salzburg, und des Österreichischen Höhlenrettungsdienstes, Landesverband Salzburg, sowie von anderen auf Grund des Salzburger Rettungsgesetzes anerkannten Rettungsorganisationen; | |||||||||
6. | Vorführungen von Wanderzirkussen, Kasperltheater, sogenannte Bettelmusiken und ähnliche Unternehmungen, die nur dem Erwerb des Unternehmers dienen, auch wenn an Stelle eines festen Eintrittsgeldes im Rahmen der Darbietung ein freiwilliges Entgelt eingesammelt wird. |
(2) Sammlungen der im Abs. 1 Z. 3 und 5 angeführten Art, die nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt sind, sind zwei Wochen vor ihrem Beginn anzuzeigen
a) | dem Bürgermeister, wenn der Bereich der Sammlung nicht über das Gebiet der Gemeinde hinausreicht; | |||||||||
b) | der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Bereich der Sammlung nicht über einen politischen Bezirk oder Teile hievon hinausreicht und | |||||||||
c) | der Landesregierung, wenn sich der Bereich der Sammlung über einen politischen Bezirk hinaus erstreckt. |
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