(1) Für die zum Sammeln verwendeten Personen können von der Behörde im Bescheid Ausweise vorgeschrieben werden. Sie sind von der Behörde oder über deren Ermächtigung vom Sammelwerber auszustellen und beim Sammeln über Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Behörde ist berechtigt, im einzelnen Falle weitere Vorkehrungen zur Vermeidung von Mißbräuchen und zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle des Sammelns anzuordnen.
(3) Das Aufsuchen von Schulen, Ämtern und Behörden, ihrer Anstalten und von Betriebs- und Arbeitsstätten zur Vornahme von Sammlungen ist unzulässig.
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