(1) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen bewilligt werden:
a) | auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Gassen, | |||||||||
b) | durch Auflegen von Sammelbögen in Häusern, Geschäftslokalen und zugehörigen Anlagen unter der Voraussetzung der Zustimmung des Hausbesitzers oder Geschäftsinhabers, | |||||||||
c) | mit Sammelbuch bei Wohltätern, die dem Sammler bekannt sind, oder mit behördlich gekennzeichneten Sammellisten, | |||||||||
d) | durch Veranstaltung von öffentlichen musikalischen, theatralischen und sonstigen Vorführungen oder von Vorträgen und Unterhaltungen jeder Art; die Ausgabe von Eintrittskarten für solche Veranstaltungen ohne bestimmte Angabe des Eintrittsgeldes oder mit der Aufforderung zur freiwilligen Überzahlung oder die Einhebung eines Regiebeitrages muß in der Bewilligung besonders zugelassen werden, | |||||||||
e) | durch Aufstellen von Sammelbüchsen. |
(2) Die Sammelbewilligungen sind für bestimmte Tage oder für eine bestimmte Zeit zu erteilen und müssen das Gebiet, für das die Sammelbewilligung erteilt wird, genau bezeichnen.
(3) Das Sammeln unter Berufung auf eine Befürwortung amtlicher Empfehlungen ist unzulässig.
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