§ 5 Sbg. LFLG 1981

Sbg. LFLG 1981 - Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle gemäß § 4 Abs 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG und betreibt die Zugangsstelle gemäß § 5 Abs 3 SV-EG in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 Abs 1). Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat diese Aufgaben nach Maßgabe des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und nach Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

(2) Die Funktion der Koordinierungsstelle gemäß § 5 Abs 8 SV-EG übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.

In Kraft seit 12.09.2019 bis 31.12.9999
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