(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Kommission selbst, einzelne Mitglieder und Ersatzmitglieder oder andere geeignete Personen in Betracht, die die für Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmediziner) erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Betrauung mit Überprüfungen erfolgt durch die Kommission. Die Kontrollorgane sind in Ausführung dieser Funktion nur an die Weisungen der Kommission gebunden.
(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollorgane zu unterrichten. Sie hat ein Kontrollorgan abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(2) Die Kontrollorgane sind einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Kontrollorgane haben der Kommission über die Durchführung der Überprüfungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen, aus dem der Umfang und die Art der durchgeführten Überprüfungen sowie die festgestellten Mängel hervorgehen. In diesem Bericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und sonstige Verbesserungsvorschläge aufzunehmen.
(4) Dem Schulerhalter, dem Schulleiter und dem zuständigen Personalvertretungsorgan steht es frei, an der Überprüfung durch einen Vertreter, der Schulleiter aber auch selbst, teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Genannten von der Überprüfung rechtzeitig zu verständigen.
(5) Die Kontrollorgane sind über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren.
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