(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 2 bis 6 anderes ergibt, der Landesregierung.
(2) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen, welche vorher den Personalvertretungs-Zentralausschuß der Landeslehrer an den landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen im Land Salzburg anzuhören hat.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der im Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
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